GUBT Prüf- und Inspektionsstelle 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Leistungen der GUBT Geo- und Umweltbohrtechnik GmbH

(im Folgenden kurz GUBT genannt)

Stand 31.05.2022

 1. Allgemeines:

Unternehmensgegenstand:

Der Tätigkeitsbereich der GUBT umfasst die Prüfung, Untersuchung, Messung, Inspektion, Beratung, Begutachtung, Planung, Forschung und Entwicklung auf folgenden Gebieten: Umwelttechnologie, Chemie, Geologie, Bodenkunde, Baustofftechnik und Materialprüfung, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft.

2. Durchführung von Aufträgen:

2.1. Der Umfang der Arbeiten der GUBT ist bei Erteilung des Auftrages schriftlich oder mündlich festzulegen. Die GUBT behält sich eine mündliche Auftragsbestätigung vor.

2.2. Sämtliche von der GUBT angenommenen Aufträge werden nach den anerkannten Regeln der Technik, letztgültigen Normen, Richtlinien, etc. sofern nicht anders vereinbart, durchgeführt.

2.3. Wenn im Zuge der Auftragsbearbeitung bestimmte Tätigkeiten von der GUBT nicht durchgeführt werden, behält sich die GUBT das Recht vor, diese an ausgewählte und entsprechend qualifizierte Institutionen weiterzugeben. Die Beurteilung der Ergebnisse von im Unterauftrag vergebenen Arbeiten sowie die Feststellung der Übereinstimmung mit Anforderungen bleiben im Verantwortungsbereich der GUBT.

 2.4. Sollten im Zuge der Leistungserbringung durch die GUBT unvermeidbare Schäden (z.B. Flurschäden) entstehen, gehen diese zu Lasten des AG.

 2.5. Soferne nicht im Auftrag gesondert bestellt, werden die durch Probenahmen beschädigten Oberflächen nicht durch die GUBT wieder hergestellt.

 2.6. Eine Ablaufplanung der beauftragten Leistungen (z.B. Probenahme, Bohrungen, etc.) erfolgt durch die GUBT erst nach Beauftragung und Übermittlung der erforderlichen Informationen seitens des AG bzw. des Abfallbesitzers.

 2.7. Sämtliche Prüfergebnisse erlangen nur Gültigkeit, wenn Sie in einem von der GUBT unterfertigten Prüfbericht herausgegeben wurden.

 2.8. Die Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf das untersuchte Prüfgut/Probenmaterial.

 3. Pflichten des Auftraggebers (AG):

3.1. Der AG hat der GUBT die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Auskünfte und Gegenstände (Prüfgut, Unterlagen, etc.) unentgeltlich und rechtzeitig zu übermitteln. Ist dies nicht möglich oder nicht durchführbar, hat er dafür zu sorgen, dass das zu untersuchende Prüfgut der GUBT frei zugänglich ist.

 3.2. Soweit Untersuchungen außerhalb der GUBT erforderlich sind, hat der AG den Zugang zu den entsprechenden Örtlichkeiten zu ermöglichen. Insbesondere hat der AG alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz fremder Rechte zu treffen.

 3.3. Für den Auftragsumfang und die Vertragserfüllung erforderliche behördliche Genehmigungen, Einwilligungen Dritter, Erhebung bezüglich allfälliger Einbauten, etc. hat der AG auf seine Kosten einzuholen und der GUBT zur Verfügung zu stellen. Für Schäden an Einbauten, welche im Zuge von Grabungs- oder Bohrarbeiten entstehen können, übernimmt der AG die Haftung.

 3.4. Soferne nicht im Auftrag gesondert bestellt, ist der GUBT unentgeltlich der sichere Zugang zu den Probestellen bereitzustellen (Gerüstung, Hebebühne, Absturzsicherung, etc.) und/oder die Probestelle zu sichern (Beschilderungen, Fahrbahnsperren, Umleitungs-maßnahmen, etc.).

 3.5. Die Leistungen von Probenahmen beinhalten nicht die Grab-, Bohr- oder Schurfarbeiten. Diese werden gesondert angeboten.

 3.6. Vom AG beigestelltes Prüfgut ist gemäß den jeweils gültigen Normen, Richtlinien, etc. zu entnehmen, transportieren und die jeweils erforderlichen Mengen zu übergeben (bei Bedarf incl. „Rückstellmenge“). Diese Proben werden gutachterlich nicht beurteilt.

 4. Haftung für Schäden am Prüfgut/Haftung des AG:

4.1. Proben bleiben grundsätzlich im Eigentum des AG und sind auf Verlangen der GUBT zurückzunehmen.

 4.2. Die GUBT haftet nicht für Schäden, die am Prüfgut entstehen, soweit diese nicht auf eine von ihr zu vertretende grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Insbesondere haftet sie nicht für Schäden, die mit der Durchführung der Untersuchung typisch oder notwendig verbunden sind bzw. bei dieser auftreten.

 4.2. Der AG haftet für alle Schäden, die durch eine mangelhafte Beistellung des Prüfgutes oder eine Verletzung seiner Obliegenheiten gemäß Punkt 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen und hat die GUBT gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.

 5. Gewährleistung/Schadenersatz:

5.1. Die Gewährleistung der GUBT umfasst nur die Ihr ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen und nur das bereitgestellte Prüfgut.

Ist das Prüfgut Teil einer Gesamtanlage oder einer Serienproduktion, dann übernimmt die GUBT keine Gewähr für das Funktionieren der Gesamtanlage bzw. für bestimmte Eigenschaften der in Serienproduktion hergestellten Produkte, insbesondere auch nicht über einen längeren Zeitraum hindurch, sofern diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind.

5.2. Die GUBT haftet für Schäden, ausgenommen Personenschäden, nur bei grob fahrlässigem Verhalten. Die Ersatzpflicht ist mit einem max. Betrag von 50% der Auftragssumme jedoch max. EUR 50.000, je Auftrag begrenzt. Eine Haftung für den entgangenen Gewinn wird generell ausgeschlossen.

 6. Zahlungsbedingungen/Preise:

6.1. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.

 6.2. Beanstandungen der von der GUBT gelegten Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich und begründet mitzuteilen. Geht der GUBT innerhalb dieser Frist keine schriftliche Beanstandung des AG zu, gilt die Rechnung als vom AG anerkannt.

6.3. Rechnungen werden, soferne im Auftrag nicht anders festgelegt, immer einfach im Original und einfach in Kopie an den AG übermittelt.

6.4. Im Falle der Säumnis der Zahlung verpflichtet sich der AG, die Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute, BGBl. Nr. 1414/1996, zu vergüten. Im Falle der Nichtbezahlung werden pro Mahngang Mahnspesen in der Höhe von € 60,- sowie Verzugszinsen in Höhe von 6 % pro Monat verrechnet. Weiters ist der AG verpflichtet, zusätzlich zu den Mahnspesen alle der GUBT bei Verfolgung Ihrer Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren, zu bezahlen.

6.5. Die GUBT ist berechtigt, Prüfberichte bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes zurückzuhalten.

6.6. Die GUBT behält sich vor, aufgrund des Umfanges des Auftrages eine Anzahlung in entsprechender Höhe zu verlangen.

6.7. Leistungspositionen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden gemäß der gültigen Preisliste verrechnet.

Bei Leistungsmehrung/ -minderungen < 20% verändern sich die Angebotspreise nicht.

6.8. Sämtliche Preise basieren auf der jeweils gültigen Zeitgrundgebühr für Ingenieurbüros (dzt. € 71,74 / Std.) und valorisieren somit einmal jährlich. Die GUBT ist mit der Veröffentlichung automatisch berechtigt, die Preise anzupassen.

6.9. Sind Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit (Mo.-Fr. von 8:00 – 16:30) erforderlich werden die gesetzlichen Überstundenzuschläge verrechnet.

6.10. Wird die GUBT bei bestellter Anfahrt in Ihrer Arbeit behindert (Wartezeit) und sind keine ausweichenden Leistungen möglich, so wird ab einer halben Stunde der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.

7. Aufbewahrung Rückstellprobe

7.1. Nach Vertragserfüllung ist die GUBT berechtigt, das nicht für die Versuchsdurchführung benötigte Prüfgut (Rückstellprobe) für eine angemessene Dauer aufzubewahren. Eine Aufbewahrungspflicht entsteht dadurch nicht.

7.2. Die GUBT bewahrt im Bereich der Materialprüfung Rückstellproben (soweit ausreichend vorhanden) bis max. 4 Wochen nach Prüfberichtserstellung auf eigene Kosten auf. Voraussetzung ist unzerstörtes Prüfgut.

7.3. Die GUBT bewahrt im Bereich der Bodenuntersuchung Rückstellproben (soweit ausreichend vorhanden) bis max. 3 Monate nach Prüfberichtserstellung auf eigene Kosten auf.

7.4. Sollte der AG eine längere Aufbewahrung der „Rückstellprobe“ benötigen , ist dies vom AG rechtzeitig bekannt zu geben und gesondert zu beauftragen.

7.5. Die Entsorgung der Prüfgüter erfolgt, soferne keine Kontamination vorliegt, durch die GUBT.

8. Rücktrittsrecht:

8.1. Die GUBT ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn

a. eine rechtzeitige Erfüllung des Vertrages durch Umstände, welche der AG zu vertreten hat, unmöglich ist,

b. der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere gemäß Punkt 3 sowie einer allfälligen Vorausleistungspflicht trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt

c. über das Vermögen des AG der Konkurs eröffnet oder die Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

 8.2. Erklärt die GUBT nach 8.1. ihren Rücktritt vom Vertrag, so hat sie Anspruch auf Ersatz aller bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten.

 9. Geheimhaltung/Urheberrecht:

9.1. Die GUBT verpflichtet sich, sofern nicht gesetzliche Meldepflichten der Geheimhaltungspflicht entgegenstehen, zur Geheimhaltung des Auftrages und der in Ausführung des Auftrages erlangten Kenntnisse, insbesondere über betriebliche und geschäftliche Belange des AG sowie zur Überbindung dieser Verpflichtung an allfällige Erfüllungsgehilfen.

 9.2. Die GUBT behält sich die Urheberrechte an den von ihr erstellten Gutachten, Prüfergebnissen, Berechnungen u.a. vor. Von schriftlichen Unterlagen, die der GUBT zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf sich die GUBT Kopien zu ihren Akten nehmen.

 9.3. Der AG darf die im Zuge des Auftrages von der GUBT oder von durch die GUBT beauftragten Subunternehmern erstellten Angebote, Prüfergebnisse, Berichte, Analysen, Berechnungen, Gutachten, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für den darin angegebenen Zweck verwenden. Diese dürfen Dritten entgeltlich oder unentgeltlich nur im vollständigen Wortlaut unter namentlicher Anführung der GUBT zugänglich gemacht werden. Eine Haftung Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.

 9.4.Telefonische Auskünfte werden nur mit Einwilligung des Auftraggebers und nach eindeutiger Identifizierung des Gesprächspartners gegeben, die Angaben erfolgen ohne Gewähr.

 10. Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmung

Zahlungs- und Erfüllungsort ist Korneuburg. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Korneubung zuständig. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, unvollständig oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 


 


 


 


 

 

 
 
 
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