Recycling - Baustoffverordnung RBV
Am 29.06.2015 wurde erstmals die Verordnung über die Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen kundgemacht. Am 27.10.2016 wurde die Verordnung für Recycling Baustoffe RBV geändert.
Beim Abbau/Rückbau eines Bauwerks ist die Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recycling-Baustoffen zu fördern.
Wir, die Konformitätsbewertungsstelle GUBT – Geo und Umweltbohrtechnik GmbH mit unserem hoch effizienten Team von Business Spezialisten und Dienstleistern arbeitet nach bewährten und modernsten Standards, Lösungen und Methoden und unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung der Recycling-Baustoffverordnung.
Bei Bau- und Abbruchtätigkeiten wird der Bauherr unter Beachtung der Mengenschwellen (750 t bzw. 3.500 m3) mit der Durchführung und Dokumentation einer (orientierende) Schad- und Störstofferkundung und dem Rückbau gemäß ÖNORM B 3151, verpflichtet. Auch für die Einhaltung der Trennpflicht ist der Bauherr verantwortlich. Er hat die dafür erforderlichen Flächen und Einrichtungen bereitzustellen.
Die Recycling-Baustoffverordnung regelt die zulässigen Eingangsmaterialien für die Herstellung von Recycling-Baustoffen. Hier hat der Hersteller von Recycling-Baustoffen bei der Übernahme durch eine visuelle Kontrolle zu prüfen und zu beurteilen, ob der Abfall für die Herstellung von Recycling-Baustoffen geeignet ist. Um die Umweltverträglichkeit feststellen zu können sind die hergestellten Recycling-Baustoffe einer Qualitätssicherung (Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) zu unterziehen um in weiterer Folge die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsgebote festlegen zu können.
Für die Qualitätsklasse U-A tritt mit der Übergabe an einen Dritten das Abfallende ein. Hierzu hat der Hersteller eine Konformitätserklärung über die Durchführung der Qualitätssicherung und Einhaltung der Grenzwerte auszustellen und eine Kopie dem Übernehmer des Recycling-Baustoff-Produkts zu übergeben.
Die Recycling-Baustoffverordnung BGBl. II/181/2015 wurde am 27.10.2016 mit Verordnung BGBl. II/290/2016 geändert.
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